Will man Bitcoins benutzen, so benötigt man eine Zugangssoftware zur Blockchain - also eine Wallet, den digitalen Geldbeutel. Das virtuelle Portemonnaie gibt es kostenlos und steht auch als Smartphone-App zur Verfügung. Werden sodann Bitcoins zwischen Person A und Person B übertragen, so gibt es kein Bindeglied - das heißt, es fehlt die Bank.
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Das ist auch der große Pluspunkt bei derartigen Transaktionen - diese finden nämlich nur zwischen den Beteiligten statt. Gesichert wird die Transaktion übrigens mit einem privaten wie öffentlichen Schlüssel; zudem sind alle Transaktionen öffentlich einsehbar. Die Blockchain ist zudem auch absolut manipulationssicher. Somit ist es keine große Überraschung, dass sich immer mehr Menschen für die Kryptowährung Bitcoin interessieren, obwohl immer wieder davon geredet wird, es handle sich um eine Blase.
Denn lag der Bitcoin gegen Ende des Jahres noch im Bereich der 20.000 US Dollar, so folgte 2018 der Absturz - zu Beginn des Jahres 2019 bewegte sich die digitale Währung im Bereich der 4.000 US Dollar. Doch nicht nur Krypto-Fans sind der Meinung, der Bitcoin könne wieder durchstarten und sogar das Allzeithoch in den Schatten stellen.
Könnte man einen deutschen Arbeitnehmer mit Bitcoins entlohnen?
Kann der Bitcoin demnächst auch für Gehaltszahlungen genutzt werden? Innerhalb des Euro-Raums ist das gesetzliche Zahlungsmittel die Gemeinschaftswährung Euro. Folgt man den gesetzlichen Vorgaben, so etwa § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung, so muss das Arbeitsentgelt immer in Euro berechnet und in weiterer Folge auch in Euro ausbezahlt werden. So will der Gesetzgeber nämlich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer auch über seinen Lohn verfügen kann. Eine Ausnahme ist nur möglich, sofern der Arbeitnehmer über einen Monat im Ausland tätig ist - in diesem Fall kann der Lohn auch in einer anderen Währung ausbezahlt werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Nachweisgesetz)
Der Bitcoin mag zwar eine Kryptowährung sein, ist aber noch lange keine offizielle Währung, sondern fällt in die Kategorie Sachbezug. Sachbezüge sind Zuwendungen, die eine geldwerte Leistung darstellen, jedoch nicht in Geld erbracht worden sind (§ 107 Absatz 2 der Gewerbeordnung). Eine Auszahlung in Sachleistungen ist aber nur möglich, sofern der Arbeitnehmer zustimmt. Zudem kann nicht der gesamte Lohn in Sachleistungen ausbezahlt werden - der unpfändbare Teil muss weiterhin in Euro zur Auszahlung gelangen.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Preis des Bitcoin zu jeder Zeit verändern kann, gibt es durchaus Parallelen zu Aktien. Noch ist aber nicht geklärt, wie hoch der Anteil von Aktien an einer Gesamtvergütung sein darf - folgt man dem Rechtsgedanken des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. Januar 2005, 5 AZR 364/04), so würde es sich um einen Anteil zwischen 25 Prozent und 30 Prozent handeln. Eine Grenze, die sehr wohl auch für den Bitcoin angenommen werden könnte.
Der Bitcoin ist vor allem auch dann ausgesprochen interessant, sofern Beträge in ein anderes Land, das nicht Teil der Währungsunion ist, überwiesen werden sollen. Die Transaktionskosten sind nämlich ausgesprochen gering - die Gebühr beläuft sich nämlich auf unter 2 Euro. Der Betrag spielt dabei keine Rolle. Bei Online-Transferdiensten liegt die Transaktionsgebühr jedoch oft schon bei 1,5 Prozent des Betrages, sofern eine Überweisung in ein exotisches Land durchgeführt werden soll.
Worauf der Arbeitnehmer achten müsste
Mitunter könnte eine Gehaltszahlung in der Kryptowährung Bitcoin bald zur Realität werden. Entweder könnte ein bestimmter Eurobetrag, beispielsweise 1.000 Euro (brutto), vereinbart werden, der sodann zum Zeitpunkt der Auszahlung in die virtuelle Währung umgewandelt wird, mitunter wäre es aber auch möglich, einen auf Bitcoin lautenden Betrag, so etwa 0,02 Bitcoin, zu vereinbaren, der sodann immer überwiesen wird.
Der Arbeitgeber sollte bei dieser Variante jedoch eine Vereinbarung in Euro treffen, da so etwaige Kursschwankungen keine Rolle spielen würden.
Doch aktuell sind derartige Möglichkeiten noch Zukunftsmusik. So kann man zwar seinen IT-Experten, der immer wieder den Rechner auf Vordermann bringt, mit Bitcoins bezahlen, jedoch ist es noch nicht möglich, den festangestellten Arbeitnehmer mit der Kryptowährung zu entlohnen.